19 Abs. 2 Bst. a BetmG besteht, muss nicht abschliessend beantwortet werden, da für die Anordnung von Untersuchungshaft keine qualifizierte Widerhandlung erforderlich ist (vgl. auch Ausführungen zur Verhältnismässigkeit). In Anbetracht der bisherigen Ermittlungsergebnisse und des Umstands, dass die Ermittlungen erst am Anfang stehen, ist der dringende Tatverdacht wegen qualifizierter Widerhandlungen jedenfalls nicht ausgeschlossen.