Es ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren ganz am Anfang steht, weshalb die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht noch geringer sind. Es muss erlaubt und möglich sein, in diesem Verfahrensstadium auf die bisherigen Feststellungen der Polizei abzustellen, zumal der dringende Tatverdacht auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch die Ergebnisse der Hausdurchsuchung plausibilisiert wurde. Ob auch ein dringender Tatverdacht für das Vorliegen eines schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst.