Vorliegend existieren keine anonymen Informanten, deren Aussagen den Tatverdacht begründeten. Es gibt keine Hinweise, dass die Verwertbarkeit der Beweismittel von vorneherein ausgeschlossen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_94/2022 vom 18. März 2022 mit weiteren Hinweisen). Es ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren ganz am Anfang steht, weshalb die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht noch geringer sind.