Solche Vorermittlungen wurden vorliegend aufgrund von Hinweisen aus der Bevölkerung getätigt. Der Tatverdacht im vorliegenden Haftverfahren ergab sich aber nicht aufgrund dieser Hinweise, sondern den Ermittlungen der Polizei (Observation und Hausdurchsuchung). Die Ausgangslage ist daher nicht vergleichbar mit derjenigen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 509 vom 21. Dezember 2018 E. 4.5.1, welcher vom Beschwerdeführer zitiert wird. Vorliegend existieren keine anonymen Informanten, deren Aussagen den Tatverdacht begründeten.