4 führer das rechtliche Gehör dazu gewährt wurde, ist die E-Mail vom 1. Mai 2023 zu berücksichtigen. 3.4 Die Kantonspolizei tätigt ausgehend von Hinweisen oder eigenen Wahrnehmungen Vorermittlungen um festzustellen, ob strafbare Handlungen zu erkennen und zu verhindern sind (Art. 72 Abs. 1 des Polizeigesetzes [PolG; BSK 551.1]). Solche Vorermittlungen wurden vorliegend aufgrund von Hinweisen aus der Bevölkerung getätigt.