, 203 ff.). Es erscheint daher unter Würdigung der bestehenden (auch objektiven) Ermittlungsergebnisse tatsächlich unwahrscheinlich, dass sich diese Personen in eine andere Wohnung des Mehrfamilienhauses begeben und diese Kontakte nichts mit dem Beschwerdeführer zu tun haben. Die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden, sondern derzeit die logische Konsequenz aus der vorläufigen Beweiswürdigung.