Wieso die Polizisten sich diesbezüglich getäuscht haben sollen bzw. es gar nicht möglich gewesen sein soll, das zu beobachten, ist nicht ersichtlich, zumal davon ausgegangen werden darf, dass die Polizisten soweit notwendig entsprechende Hilfsmittel benützt haben. Wie aus den dem Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 12. April 2023 gemachten Vorhalten hervorgeht, traten diese Personen zudem teilweise auch bei anderer Gelegenheit zusammen mit dem Beschwerdeführer in Erscheinung und/oder deponierten oder entfernten etwas im bzw. aus dem Briefkasten des Beschwerdeführers (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 12. April 2023, Z. 157 ff., 177 ff., 203 ff.).