Selbst bei einem günstigen Preis müsste dabei von mehreren tausend Franken im Monat ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer macht aber keine Angaben zu seinem Lohn oder seinen finanziellen Verhältnissen. Zudem weisen auch das auffällig gehäufte kurze Betreten der Wohnung durch teils als Drogenkonsumenten bekannte Personen, die Anhaltung von E.________, welcher nach dem Besuch beim Beschwerdeführer 5 Gramm Kokain auf sich getragen hatte, sowie die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Drogen und Drogenutensilien mit grosser Wahrscheinlichkeit auf einen Drogenhandel hin.