3 zeilichen Feststellungen sowie den anlässlich der Hausdurchsuchung aufgefundenen Gegenständen ergibt sich der dringende Tatverdacht auf eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziffer 1 des Betäubungsmittelgesetzes [BetmG; SR 812.121]). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers besteht dieser Verdacht nicht nur in Bezug auf Widerhandlungen begangen durch Konsum, sondern auch durch Handel – unabhängig davon, ob eine qualifizierte Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG vorliegt.