Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht noch geringer. Im Laufe des Verfahrens ist in der Regel ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 1.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2). 3.3 Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer kam durch Hinweise aus der Bevölkerung in Gang, wonach dieser in D.________(Ort) einen Kokainhandel betreibe. Gestützt darauf erfolgte ab dem 12. Januar 2023 eine polizeiliche Überwachung/Observation des Beschwerdeführers.