Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 25. April 2023 Beschwerde ein. Er beantragte, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Zwangsmassnahmengericht reichte am 27. April 2022 die Haftakten ein und verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 1. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde.