Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 164 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 14. April 2023 (KZM 23 497) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er wurde am 12. April 2023 festgenommen. Mit Entscheid vom 14. April 2023 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmenge- richt (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten an und befristete diese bis am 11. Juli 2023. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsan- walt B.________, am 25. April 2023 Beschwerde ein. Er beantragte, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei aus der Untersu- chungshaft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Zwangs- massnahmengericht reichte am 27. April 2022 die Haftakten ein und verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stel- lungnahme vom 1. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 stellte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) den Ver- fahrensbeteiligten die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staats- anwaltschaft zu. Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 (Eingang Beschwerdekammer: 9. Mai 2023) reichte der Beschwerdeführer fristgerecht abschliessende Bemerkun- gen zur Beschwerde ein und hielt an den gestellten Anträgen fest. Die Staatsan- waltschaft reichte am 12. Mai 2023 Schlussbemerkungen ein. Der Beschuldigte liess sich mit Eingabe vom 16. Mai 2023 erneut vernehmen, worauf die Staatsan- waltschaft am 22. Mai 2023 nochmals Schlussbemerkungen einreichte. Der Be- schwerdeführer verzichtete auf das Einreichen nochmaliger Schlussbemerkungen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersu- chungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht (zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1). 2 Unbestritten ist, dass der der Strafuntersuchung zugrundeliegende Tatbestand der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz – unter Vorbehalt der weite- ren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigt. 3.2 Das Haftgericht hat bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringen- den Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) – im Gegensatz zum erkennen- den Sachgericht – keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und ent- lastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genü- gend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteili- gung der von der Haft betroffenen Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehör- den somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleu- nigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnah- men. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hin- weisen). Betreffend die Aussagen der Beteiligten hat das Haftgericht im Haftprü- fungsverfahren ebenfalls keine einlässliche Würdigung vorzunehmen. Dies wird vielmehr Sache des urteilenden Gerichts sein (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht noch geringer. Im Laufe des Verfahrens ist in der Regel ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 1.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2). 3.3 Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer kam durch Hinweise aus der Bevölke- rung in Gang, wonach dieser in D.________(Ort) einen Kokainhandel betreibe. Ge- stützt darauf erfolgte ab dem 12. Januar 2023 eine polizeiliche Überwa- chung/Observation des Beschwerdeführers. Dabei konnte festgestellt werden, dass an verschiedenen Tagen teilweise mehrere Personen pro Tag beim Domizil des Beschwerdeführers erschienen, bei ihm klingelten und die Liegenschaft für wenige Minuten betraten. Unter den Personen befanden sich auch mehrere, die der Polizei als Drogenkonsumenten bekannt waren. Am 25. Januar 2023 konnte festgestellt werden, wie eine unbekannte Person CHF 200.00 in den Briefkasten des Be- schwerdeführers einwarf. Gestützt auf diese Feststellungen ordnete die Staatsan- waltschaft die Fortsetzung der Observation an. Diese ergab u.a., dass am 8. Fe- bruar 2023 E.________, der bereits in den Wochen zuvor beim Domizil des Be- schwerdeführers erschienen war, beim Beschwerdeführer klingelte und wenige Mi- nuten später das Domizil wieder verliess. Er wurde sofort von der Polizei kontrolliert und es konnten 5 Gramm Kokain (brutto) sichergestellt werden. Anlässlich der in der Wohnung des Beschwerdeführers durchgeführten Hausdurchsuchung wurden 16.7 Gramm Kokainstein (brutto), eine Waage mit Kokainrückständen sowie Plas- tiksäcklein sichergestellt (vgl. Berichtsrapporte der Polizei vom 7. und 20. Februar 2023 sowie Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 12. April 2023). Aus den poli- 3 zeilichen Feststellungen sowie den anlässlich der Hausdurchsuchung aufgefunde- nen Gegenständen ergibt sich der dringende Tatverdacht auf eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziffer 1 des Betäubungsmittelgesetzes [BetmG; SR 812.121]). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers besteht dieser Verdacht nicht nur in Bezug auf Widerhandlungen begangen durch Konsum, sondern auch durch Handel – unabhängig davon, ob eine qualifizierte Widerhand- lung gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG vorliegt. In Übereinstimmung mit der Staatsan- waltschaft stellt das beim Beschwerdeführer sichergestellte Kokaingemisch keine für den Eigenkonsum typische Kleinmenge dar; dieser hat im Rahmen seiner Ein- vernahmen denn auch nicht behauptet, dass diese Menge dem Eigenkonsum die- nen sollte. Zudem ist nicht ersichtlich und wird auch nicht glaubhaft dargelegt, in- wiefern der Beschwerdeführer überhaupt in der Lage sein sollte, den von ihm be- haupteten Drogenkonsum von angeblich 3-4g Kokaingemisch pro Tag finanzieren zu können. Selbst bei einem günstigen Preis müsste dabei von mehreren tausend Franken im Monat ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer macht aber keine Angaben zu seinem Lohn oder seinen finanziellen Verhältnissen. Zudem weisen auch das auffällig gehäufte kurze Betreten der Wohnung durch teils als Drogen- konsumenten bekannte Personen, die Anhaltung von E.________, welcher nach dem Besuch beim Beschwerdeführer 5 Gramm Kokain auf sich getragen hatte, so- wie die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Drogen und Drogen- utensilien mit grosser Wahrscheinlichkeit auf einen Drogenhandel hin. Weiter geht aus den Berichtsrapporten der Polizei explizit hervor, dass die von der Observation erfassten Besucher beim Beschwerdeführer geklingelt haben. Wieso die Polizisten sich diesbezüglich getäuscht haben sollen bzw. es gar nicht möglich gewesen sein soll, das zu beobachten, ist nicht ersichtlich, zumal davon ausgegangen werden darf, dass die Polizisten soweit notwendig entsprechende Hilfsmittel benützt haben. Wie aus den dem Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 12. April 2023 gemachten Vorhalten hervorgeht, traten diese Personen zudem teilweise auch bei anderer Gelegenheit zusammen mit dem Beschwerdeführer in Erschei- nung und/oder deponierten oder entfernten etwas im bzw. aus dem Briefkasten des Beschwerdeführers (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 12. April 2023, Z. 157 ff., 177 ff., 203 ff.). Es erscheint daher unter Würdigung der bestehenden (auch objektiven) Ermittlungsergebnisse tatsächlich unwahrscheinlich, dass sich diese Personen in eine andere Wohnung des Mehrfamilienhauses begeben und diese Kontakte nichts mit dem Beschwerdeführer zu tun haben. Die Schlussfolgerung der Staatsanwalt- schaft ist nicht zu beanstanden, sondern derzeit die logische Konsequenz aus der vorläufigen Beweiswürdigung. Zudem ergibt sich diese Schlussfolgerung nicht erst aus der mit der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft eingereichten E-Mail vom 1. Mai 2023, sondern bereits aus den Berichtsrapporten und es kann keine Rede davon sein, es werde damit implizit eingestanden, dass gewisse Elemente, welche den dringenden Tatverdacht belegen sollten, den Haftakten nicht zu ent- nehmen gewesen seien. Vielmehr handelt es sich bei dieser E-Mail um eine Er- gänzung bzw. Präzisierung der Haftakten, welche den bereits bestehenden drin- genden Tatverdacht bestätigt. Abgesehen davon ist das Nachreichen von Haftak- ten im Beschwerdeverfahren möglich. Die Beschwerdekammer verfügt über die gleiche Kognition wie das Zwangsmassnahmengericht und da dem Beschwerde- 4 führer das rechtliche Gehör dazu gewährt wurde, ist die E-Mail vom 1. Mai 2023 zu berücksichtigen. 3.4 Die Kantonspolizei tätigt ausgehend von Hinweisen oder eigenen Wahrnehmungen Vorermittlungen um festzustellen, ob strafbare Handlungen zu erkennen und zu verhindern sind (Art. 72 Abs. 1 des Polizeigesetzes [PolG; BSK 551.1]). Solche Vorermittlungen wurden vorliegend aufgrund von Hinweisen aus der Bevölkerung getätigt. Der Tatverdacht im vorliegenden Haftverfahren ergab sich aber nicht auf- grund dieser Hinweise, sondern den Ermittlungen der Polizei (Observation und Hausdurchsuchung). Die Ausgangslage ist daher nicht vergleichbar mit derjenigen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 509 vom 21. Dezember 2018 E. 4.5.1, welcher vom Beschwerdeführer zitiert wird. Vorliegend existieren keine anonymen Informanten, deren Aussagen den Tatverdacht begründeten. Es gibt keine Hinweise, dass die Verwertbarkeit der Beweismittel von vorneherein ausgeschlossen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_94/2022 vom 18. März 2022 mit weiteren Hinweisen). Es ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren ganz am Anfang steht, weshalb die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht noch ge- ringer sind. Es muss erlaubt und möglich sein, in diesem Verfahrensstadium auf die bisherigen Feststellungen der Polizei abzustellen, zumal der dringende Tatverdacht auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch die Ergebnisse der Hausdurchsuchung plausibilisiert wurde. Ob auch ein dringender Tatverdacht für das Vorliegen eines schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG be- steht, muss nicht abschliessend beantwortet werden, da für die Anordnung von Un- tersuchungshaft keine qualifizierte Widerhandlung erforderlich ist (vgl. auch Aus- führungen zur Verhältnismässigkeit). In Anbetracht der bisherigen Ermittlungser- gebnisse und des Umstands, dass die Ermittlungen erst am Anfang stehen, ist der dringende Tatverdacht wegen qualifizierter Widerhandlungen jedenfalls nicht aus- geschlossen. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht begründet die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft zunächst mit Kollusionsgefahr. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll Untersuchungshaft wegen Kollu- sionsgefahr verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrau- chen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, genügt nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdun- kelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusi- onsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der be- schuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Perso- 5 nen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der unter- suchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abge- klärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Ver- dunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 und 132 I 21 E. 3.2, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 3.2 und 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 4.2 Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang vorab eine Verletzung der Begründungspflicht. Entgegen seinen Vorbringen beschränkt sich die Begründung des Zwangsmassnahmengerichts aber nicht einzig auf die Möglichkeit zur Kollision, sondern enthält auch Ausführungen zur Kollusionsneigung. Diese wird richtigerwei- se damit begründet, dass der Beschwerdeführer ein grosses und persönliches In- teresse daran hat, weitere mutmasslich beteiligte Personen zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Aus dem angefochtenen Entscheid ergeben sich damit Anhaltspunk- te, weshalb das Zwangsmassnahmengericht Kollusionshandlungen als wahr- scheinlich erachtet. Die Ausgangslage ist nicht mit derjenigen im zitierten Urteil des Bundesgerichts 1B_70/2008 vergleichbar, zumal dort mit Blick auf die vorgeworfe- nen Taten Beeinflussungsversuche weniger auf der Hand lagen als bei mutmassli- chem Handel mit Drogen (vgl. auch nachfolgende Ausführungen mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2020 vom 29. April 2020 E. 2.3). Ob die Annah- me der Kollusionsgefahr materiell begründet ist, wird nachfolgend zu prüfen sein. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt aber nicht vor. 4.3 Zurzeit besteht gegen den Beschwerdeführer der dringende Tatverdacht, dass er bis zu seiner Verhaftung mit Drogen gehandelt hat, und es bestehen Hinweise auf mehrere Abnehmer und mindestens einen Lieferanten. Die Aussagen dieser Ab- nehmer und des/der Lieferanten sind von zentraler Bedeutung. Die Strafverfol- gungsbehörden müssen die Möglichkeit haben, allfällige Abnehmer oder Lieferan- ten aufzuspüren, ohne dass der Beschwerdeführer sich mit ihnen absprechen kann (vgl. Urteil 1B_334/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 3.2). Es ist der Staatsanwalt- schaft daher die nötige Zeit einzuräumen, ihre Ermittlungsansätze verfolgen zu können (Urteil des Bundesgerichts 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.4). Mit Blick auf das bisherige Verhalten im Strafverfahren (zunächst Verweigerung Ko- operation, nicht geständig bzw. zwar Aussagen gemacht, aber lediglich im Rahmen des abgekürzten Verfahrens, wobei diese bei dessen Scheitern unverwertbar sind [vgl. SCHWARZENEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 360 StPO]), den konkreten Vorwurf sowie die besonders kollusionsanfälligen Aussagen der mutmasslichen Abnehmer/Lieferanten besteht bei einer Freilassung des Beschwerdeführers nach wie vor die Gefahr, dass er sich mit Abnehmern und/oder Lieferanten in Verbindung setzt, um sich mit ihnen abzu- sprechen und sie zu für ihn möglichst günstigen Aussagen zu veranlassen. Dies ist umso mehr zu befürchten, als derartige Beeinflussungsversuche auch nach der Rechtsprechung bei dringendem Verdacht auf umfangreichen Drogenhandel ge- richtsnotorisch häufig sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2020 vom 29. April 2020 E. 2.3). Vorliegend können betreffend Umfang der deliktischen Tätigkeit noch 6 keine Angaben gemacht werden. Es ist aber aufgrund der festgestellten Besuche und der bisher bekannten mutmasslichen Abnehmer nicht von einem bloss gele- gentlichen Drogenhandel auszugehen. In Anbetracht der Schwere und Eigenart der untersuchten Straftat (Hinweise auf mehrere, regelmässige Abnehmer) sowie des Umstands, dass das Verfahren erst am Anfang steht und der Sachverhalt noch nicht präzis abgeklärt werden konnte, ist es gerechtfertigt, künftige Einvernahmen und gegebenenfalls Konfrontationen durchzuführen, ohne dass der Beschwerde- führer vorher die Möglichkeit hatte, sich mit den fraglichen Personen abzusprechen oder ihre Aussagen zu beeinflussen. Zwar kann der Beschwerdeführer auf die Auswertung seines Mobiltelefons keinen Einfluss nehmen, aber die Untersuchung der sich allenfalls daraus ergebenden Ermittlungsansätze ist gefährdet, da der Be- schwerdeführer vorgängig mit Abnehmern oder Lieferanten, welche den Strafver- folgungsbehörden noch unbekannt sind, sprechen könnte. Mit Blick auf die bisheri- gen Ergebnisse ist auch ernsthaft zu erwarten, dass sich aus der Auswertung des Telefons weitere Hinweise ergeben. Es liegen daher taugliche Kollusionsobjekte vor. Zudem ist es entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht das Ziel dieser Ermittlungshandlungen, einen Tatverdacht zu begründen. Solches ergibt sich auch nicht aus dem Haftantrag oder dem angefochtenen Entscheid. Vielmehr geht es um die Bestätigung und allenfalls weitere Verdichtung des bereits beste- henden dringenden Tatverdachts. Parallelen zu einer «fishing expedition» liegen nicht vor. Abgesehen davon, dass es vorliegend nicht nur um eine Einwirkung auf E.________ oder F.________ geht, sondern auch auf andere Personen, welche mutmasslich beim Beschwerdeführer Kokain bezogen oder ihn beliefert haben, kann die Kollusionsgefahr nicht mit dem Argument ausgeschlossen werden, der Beschwerdeführer habe bisher nicht auf E.________ eingewirkt bzw. diese Einver- nahme sowie diejenigen von F.________, G.________ und H.________ seien mitt- lerweile erfolgt. Es gibt keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer über- haupt Kenntnis von der Personenkontrolle gehabt hatte. Mit Blick auf den Zeitpunkt der Hausdurchsuchung und die Festnahme des Beschwerdeführers am 12. April 2023 ist davon auszugehen, dass er erst ab diesem Zeitpunkt Kenntnis hatte, dass gegen ihn ein Verdacht besteht. Folglich hatte er vorher keinen Grund für Kollusi- onshandlungen. Zudem bestehen, wie erwähnt, aufgrund der Observation Hinwei- se auf weitere Abnehmer und mindestens einen Lieferanten. So ist mindestens ei- ne weitere Einvernahme geplant (vgl. auch Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2023). Bei der aktuellen Ausgangslage ist daher nach wie vor von Kollusi- onsgefahr auszugehen. 5. 5.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Kon- vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, in- nerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Straf- verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann 7 vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehen- den Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Ver- hältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straf- taten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) kon- kret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 5.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 12. April 2023 in Haft. Im Raum steht aktuell der Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, wel- cher gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG im Verurteilungsfall mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Die Art und die Höhe der Strafe, wel- che den Beschwerdeführer im Verurteilungsfall erwarten wird, lässt sich aufgrund des offenen Umfangs seiner deliktischen Tätigkeit im aktuellen Zeitpunkt noch nicht abschätzen. Dies gilt sowohl für den Strafrahmen als auch für die Strafart. Ob der Beschwerdeführer mit einem Strafbefehl und einer blossen Geldstrafe rechnen kann, steht jedenfalls nicht fest und ist im derzeitigen Zeitpunkt irrelevant. Jeden- falls ergeben sich mit Blick auf die Vorwürfe und den Stand des Verfahrens keine Anhaltspunkte, dass mit der Anordnung der Untersuchungshaft von drei Monaten bereits Überhaft besteht, zumal nicht ausgeschlossen ist, dass sich im Verlauf der Ermittlungen auch ein dringender Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ergibt. Die Anordnung der Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten erscheint zudem auch angesichts der noch anstehenden Ermittlungshandlungen als verhält- nismässig. Da der Beschwerdeführer offenbar den Code seines Mobiltelefons mitt- lerweile bekannt gegeben hat, entfällt das Entsiegelungsverfahren. Aber die Aus- wertung des Mobiltelefons resp. die sich wahrscheinlich daraus ergebenden Ermitt- lungshandlungen und Einvernahmen mit weiteren mutmasslichen Abnehmern oder Lieferanten dürften dennoch einige Zeit in Anspruch nehmen. Eine Kürzung der Haftdauer ist daher auch unter diesem Aspekt nicht angezeigt. Das ändert aber nichts daran, dass das Vorliegen von Kollusionsgefahr laufend unter Berücksichti- gung der Ermittlungsergebnisse und des Verfahrensstandes zu überprüfen ist. Auch für die Beschwerdekammer sind keine milderen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO erkennbar, welche die Kollusionsgefahr hinreichend zu bannen ver- möchten. Auflagen zum Aufenthaltsort in der Form der Eingrenzung («Hausarrest») oder eines Kontaktverbos sind in Anbetracht der zahlreichen Kommunikationsmög- lichkeiten nicht geeignet, die Kollusionsgefahr wirksam zu bannen. Die Einhaltung dieser Ersatzmassnahmen ist auch nicht zuverlässig überprüfbar. Beeinflussungs- versuche lassen sich daher durch solche Ersatzmassnahmen nicht wirksam ver- hindern. Zudem sind auch keine anderen Ersatzmassnahmen ersichtlich. Die Untersuchungshaft erweist sich damit auch als verhältnismässig. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für 8 seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident I.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwältin J.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 25. Mai 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10