13 beantragt hat, bietet zu wenig Sicherheit. So würde eine Verletzung der eben genannten Massnahmen erst im Nachhinein und damit zu spät festgestellt werden können. Auch ein Hausarrest würde sich nicht als geeignet erweisen, zumal eine Kontaktaufnahme – namentlich mittels elektronischer Geräte – auch von zu Hause aus möglich ist. Beeinflussungsversuche lassen sich daher durch solche Ersatzmassnahmen nicht wirksam verhindern. 9.4 Die Anordnung der Untersuchungshaft erweist sich folglich auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.