19 Abs. 2 BetmG ist die dem Beschwerdeführer aktuell vorgeworfene Straftat mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr, allenfalls verbunden mit einer Geldstrafe, bedroht. Entsprechend besteht die Gefahr von Überhaft zurzeit nicht. Auch angesichts der geplanten Ermittlungshandlungen sowie des mutmasslich durchzuführenden Entsiegelungsverfahren erscheint die Dauer der Untersuchungshaft verhältnismässig. 9.3 Mildere Ersatzmassnahmen macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde zu Recht nicht mehr geltend. Wie das Zwangsmassnahmengericht vermag auch die Beschwerdekammer keine milderen Ersatzmassnahmen nach Art.