Urteil des Bundesgerichts 1B_120/2022 vom 24. März 2022 E. 4.1 mit Hinweisen). 9.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft beim vorliegenden Verfahrensausgang zu Recht nicht. Wie den der Kammer vorliegenden Akten entnommen werden kann, wurde er am 12. April 2023 vorläufig festgenommen, worauf am 14. April 2023 für die Dauer von zwei Monaten, d.h. bis zum 11. Juni 2023, Untersuchungshaft angeordnet wurde. Gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG ist die dem Beschwerdeführer aktuell vorgeworfene Straftat mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr, allenfalls verbunden mit einer Geldstrafe, bedroht.