_, Q.________ und R.________ bereits in Untersuchungshaft befinden, zumal der Beschwerdeführer – in Freiheit entlassen – über Dritte mit den inhaftierten Mitbeschuldigten in Kontakt treten könnte (vgl. dazu auch die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 22 vom 4. Februar 2019 E. 7.2; BK 15 260 vom 7. September 2015 E. 6.2). 8.4 Bei dieser Ausgangslage hat das Zwangsmassnahmengericht die Kollusionsgefahr zu Recht bejaht.