Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Inhaftbelassung stelle eine unzulässige Beugehaft dar, ist zu betonen, dass aktenkundige Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in Freiheit kolludieren könnte und diese Gefahr – wenn auch möglicherweise in geringerem Masse – fortbestünde, selbst wenn die landesabwesenden Personen in die Schweiz zurückkehren und allfällig festgenommen würden. So spielt es entgegen der Verteidigung auch keine Rolle, dass sich P.________, Q._____