12 vielmehr dürfte er bis zu seiner Anhaltung keine Kenntnis davon gehabt haben, dass gegen ihn ein Verdacht besteht, und entsprechend auch keinen Grund für Kollusionshandlungen gehabt haben. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Inhaftbelassung stelle eine unzulässige Beugehaft dar, ist zu betonen, dass aktenkundige Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in Freiheit kolludieren könnte und diese Gefahr – wenn auch möglicherweise in geringerem Masse – fortbestünde, selbst wenn die landesabwesenden Personen in die Schweiz zurückkehren und allfällig festgenommen würden.