Der Vorinstanz ist überdies beizupflichten, dass der Beschwerdeführer – insbesondere in Anbetracht der gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG im Falle einer Verurteilung drohenden empfindlichen Strafe – ein erhebliches strafprozessuales und persönliches Interesse daran hat, den Umfang seines Tatbeitrags möglichst gering zu halten.