Ebenfalls ist in diesem Kontext daran zu erinnern, dass aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der delegierten Einvernahme vom 12. April 2023 die Siegelung seines Mobiltelefons verlangte, was zwar sein gutes Recht ist, die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft jedoch auch nicht unterstützt (Einvernahme vom 12. April 2023, S. 5 Z. 98-111). Der Vorinstanz ist überdies beizupflichten, dass der Beschwerdeführer – insbesondere in Anbetracht der gemäss Art.