Wie bereits im Zusammenhang mit dem dringenden Tatverdacht beispielhaft dargelegt (E. 7.3.3), wirken verschiedene Aussagen taktisch motiviert bzw. dem Wissensstand der Strafverfolgungsbehörden angepasst oder vorgeschoben, was auf eine Kollusionsneigung hindeutet. Ebenfalls ist in diesem Kontext daran zu erinnern, dass aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der delegierten Einvernahme vom 12. April 2023 die Siegelung seines Mobiltelefons verlangte, was zwar sein gutes Recht ist, die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft jedoch auch nicht unterstützt (Einvernahme vom 12. April 2023, S. 5 Z. 98-111).