Mit der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers anlässlich der beiden bisherigen Einvernahmen zu verweisen. Wie bereits im Zusammenhang mit dem dringenden Tatverdacht beispielhaft dargelegt (E. 7.3.3), wirken verschiedene Aussagen taktisch motiviert bzw. dem Wissensstand der Strafverfolgungsbehörden angepasst oder vorgeschoben, was auf eine Kollusionsneigung hindeutet.