Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer bestreitet, an der eingangs umschriebenen, im grossen Stil betriebenen Marihuana- und Haschischproduktion bzw. am Vertrieb der entsprechenden Produkte beteiligt gewesen zu sein und bis dato wenig Kooperationsbereitschaft gezeigt hat, was aktenmässig belegt ist. Mit der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers anlässlich der beiden bisherigen Einvernahmen zu verweisen.