8.3.2 Darüber hinaus hält die Vorinstanz zu Recht fest, dass im weiteren Verfahren insbesondere zu prüfen sein wird, in welcher Form der Beschwerdeführer an der ihm vorgeworfenen Straftat beteiligt war, wozu namentlich weitere Abklärungen zu dessen finanziellen Verhältnissen notwendig sein werden. Unbestritten ist alsdann, dass den Aussagen der involvierten Personen bei Vorliegen eines dringenden Tatverdachts hinsichtlich eines Verbrechens gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG grosses Gewicht zukommt und die zu erhebenden Personenbeweise besonders kollusionsanfällig sind.