Es ist der Staatsanwaltschaft daher die nötige Zeit dafür einzuräumen, um ihre Ermittlungsansätze verfolgen zu können (Urteil des Bundesgerichts 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.4 mit Hinweis). Entsprechend kann vorliegend auch nicht von einer Konstellation, wie sie im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichts 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 vorgelegen hat, ausgegangen werden. 8.3.2