11 soll, womit die Argumentation fehlgeht. Vielmehr müssen die Strafverfolgungsbehörden – jedenfalls in der Anfangsphase – die Möglichkeit haben, allfällige Mittäter sowie Abnehmer oder Lieferanten aufzuspüren, ohne dass der Beschwerdeführer sich mit ihnen absprechen kann. Es ist der Staatsanwaltschaft daher die nötige Zeit dafür einzuräumen, um ihre Ermittlungsansätze verfolgen zu können (Urteil des Bundesgerichts 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.4 mit Hinweis).