So muss angesichts der Tragweite des vorliegend zu beurteilenden Betäubungshandels mit der Staatsanwaltschaft davon ausgegangen werden, dass noch zusätzliche Personen daran beteiligt sind. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt, beim Vorgehen der Staatsanwaltschaft bestünden Parallelen zu einer unzulässigen «fishing expedition», ist daran zu erinnern, dass der dringende Tatverdacht (zumindest für den Moment) bereits gegeben und dieser nicht dadurch erst begründet werden