8.2 Soweit der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der vorinstanzlichen Begründung zur Kollusionsgefahr eine Verletzung der Begründungspflicht rügt, ist vorweg auf die Ausführungen in E. 4.2 zu verweisen. Aus dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts geht klar hervor, aus welchen Gründen die Kollusionsgefahr als gegeben erachtet wurde. Zusammengefasst begründete es diese mit dem gegenwärtigen Verfahrensstand, den noch anstehenden Ermittlungen, dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers sowie dem besonderen Umstand, dass ein Teil der mutmasslich beteiligten Personen derzeit unbekannten Aufenthalts sei.