je mit Hinweisen). Liegen bereits objektive und erdrückende Beweise vor, die auf eine Tatteilnahme des Beschuldigten hindeuten, ist die Kollusionsgefahr tendenziell zur verneinen, zumal in einer solchen Konstellation – wie der Beschwerdeführer zutreffend anführt – an der Abschirmung von einer Einflussnahme kein ein erhebliches öffentliches Interesse mehr besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.4.1). 8.2 Soweit der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der vorinstanzlichen Begründung zur Kollusionsgefahr eine Verletzung der Begründungspflicht rügt, ist vorweg auf die Ausführungen in E. 4.2 zu verweisen.