Auch wenn der Bezug des Beschwerdeführers zu den Indooranlagen an der G.________ (Strasse) und der H.________ (Strasse) momentan lediglich indirekt über die im gegen ihn geführten Strafverfahren mitbeschuldigten Personen gemacht werden kann und momentan noch unklar ist, in welcher Form der Beschwerdeführer an der ihm vorgeworfenen Straftat beteiligt war, liegen aufgrund der eingereichten Haftakten auch aus Sicht der Beschwerdekammer derzeit ausreichend Indizien vor, welche beim gegenwärtigen Verfahrensstand dafürsprechen, dass der Beschwerdeführer in den zu untersuchenden Sachverhalt verwickelt ist.