___, den er nur flüchtig kenne, bei sich zuhause im Keller eingelagert (Hafteröffnungseinvernahme vom 13. April 2023, S. 4 Z. 108 und S. 8 Z. 264). Zumal sich die verdachtsbegründende Nähe des Beschwerdeführers zu den untersuchten Vorgängen nebst den Berichtsrapporten auch aus den Aussagen bzw. dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers (vgl. E. 7.3.3) ergibt, drängt sich eine Edition weiterer mit der Observation zusammenhängender Unterlagen derzeit nicht auf. Sollte seitens der Staatsanwaltschaft eine Haftverlängerung in Betracht gezogen werden, wäre es angezeigt, die diesbezüglichen Aktenstücke dannzumal einzureichen.