Soweit der Beschwerdeführer insbesondere in Bezug auf seinen kurzen «Besuch» vom 26. März 2023 in der Indooranlage an der F.________ (Ort) geltend macht, dass in den Akten weder eine Verfügung noch ein Bericht erkennbar seien, welche die Rechtmässigkeit und die Durchführung der Observation belegen würden, ist ihm zwar zuzustimmen, dass sich die im Haftantrag erwähnte Observationsanordnung vom 17. Januar 2023 nicht in den Haftakten befindet. Aus dem Berichtsrapport vom 19. Januar 2023 geht indes hervor, dass in Zusammenhang mit der Ausdehnung der Untersuchung auf N.___