Wie die Staatsanwaltschaft anführt, hat der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll gegeben, dass er ursprünglich (im September oder Oktober 2022) Mieter der dortigen Räumlichkeit gewesen sei (Einvernahme vom 12. April 2023, S. 8 Z. 272-273). Auch bestreitet er nicht, einmal noch eine – seinen Aussagen zufolge– tiefe Stromrechnung für die Liegenschaft erhalten zu haben (Hafteröffnungseinvernahme vom 13. April 2023, S. 8 Z. 247-248). Dass die Staatsanwaltschaft die ihr vorliegenden