(Strasse) noch immer an die T.________ vermietet seien, welche gemäss Angaben der Verwaltung (U.________) eine CBD-Indooranlage betreibe, kann daraus nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. So geht aus dem angeführten Berichtsrapport auch hervor, dass Abklärungen der Kantonspolizei ergeben haben, dass die T.________ die Produktion am E.________ (Strasse) eingestellt und die Räumlichkeiten inkl. Mobiliar ab dem 1. Oktober 2021 an L.________ vermietet hatte (Berichtsrapport vom 19. Januar 2023, S. 2). Letzterer ist ebenfalls Beschuldigter im vorliegenden Verfahren (vgl. Ausdehnungsverfügung vom 28. November 2022).