O., S. 14 Z. 574-589). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zunächst noch weitere Fragen des einvernehmenden Polizisten abwarten wollte, bevor er sich zum Grund äusserte, weshalb seine Fingerabdrücke dort gefunden worden waren (a.a.O., S. 14 Z. 584-585), wirkt taktisch motiviert und spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Wenn die Verteidigung im Beschwerdeverfahren – eigens mit Verweis auf den Berichtsrapport vom 19. Januar 2023 – vorbringt, dass die Räumlichkeiten am E.________ (Strasse) noch immer an die T.__