7 (Einvernahme vom 12. April 2023, S. 14, Z. 580-593; vgl. auch Hafteröffnungseinvernahme vom 13. April 2023, S. 5 Z. 135-139). Dass der Beschwerdeführer dabei lediglich mit mündlichen Vorhalten konfrontiert und mit dem Haftantrag noch kein Bericht eingereicht worden war, dürfte daran liegen, dass der entsprechende Bericht des KTD gemäss Stellungnahme der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren noch in Arbeit ist; dies hat aber keine Auswirkungen auf den Beweiswert der Aussagen.