Die dem angerufenen Beschluss zugrundeliegende Ausgangslage war mithin eine andere als die vorliegende (vgl. E. 7.3.3 und 7.3.4). 7.3.3 Der Beschwerdeführer scheint alsdann zu verkennen, dass die Staatsanwaltschaft den dringenden Tatverdacht in ihrem Haftantrag, auf welchen das Zwangsmassnahmengericht im vorinstanzlichen Verfahren verweist, nicht nur mit den in der Form von Berichtsrapporten festgehaltenen polizeilichen Erkenntnissen, sondern auch mit den Aussagen und dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers begründet.