Zudem konnte dem Berichtsrapport entgegen den Ausführungen im Haftantrag nicht entnommen werden, dass eine Observation der Beschuldigten verfügt und durchgeführt worden war (vgl. E. 4.5.1 des zitierten Beschlusses). Schliesslich bargen auch die weiteren eingereichten haftrelevanten Akten keine Anhaltspunkte, aufgrund deren der dringende Tatverdacht hätte bejaht werden können (vgl. E. 4.5.2 und 4.5.3 des zitierten Beschlusses). Die dem angerufenen Beschluss zugrundeliegende Ausgangslage war mithin eine andere als die vorliegende (vgl. E. 7.3.3 und 7.3.4).