Nebst dem, dass der dort eingereichte Berichtsrapport nicht verifizierbare Aussagen von nie zuvor oder danach einvernommenen, unbekannten Informanten enthielt, stützte dieser das im Haftantrag der Staatsanwaltschaft angeführte Observationsergebnis nicht. Zudem konnte dem Berichtsrapport entgegen den Ausführungen im Haftantrag nicht entnommen werden, dass eine Observation der Beschuldigten verfügt und durchgeführt worden war (vgl. E. 4.5.1 des zitierten Beschlusses).