Entgegen der Verteidigung wurde der dringende Tatverdacht dort nicht nur deshalb verneint, weil die Staatsanwaltschaft im dortigen Haftantrag zur Begründung auf einen Berichtsrapport verwiesen hatte. Nebst dem, dass der dort eingereichte Berichtsrapport nicht verifizierbare Aussagen von nie zuvor oder danach einvernommenen, unbekannten Informanten enthielt, stützte dieser das im Haftantrag der Staatsanwaltschaft angeführte Observationsergebnis nicht.