Polizeiliche Berichte i.S.v. Art. 307 Abs. 3 StPO stellen denn auch gesetzlich zulässige strafprozessuale Beweismittel dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_218/2016 vom 3. November 2016 E. 2.2). Etwas Anderes geht auch aus dem zitierten Beschluss nicht hervor. Entgegen der Verteidigung wurde der dringende Tatverdacht dort nicht nur deshalb verneint, weil die Staatsanwaltschaft im dortigen Haftantrag zur Begründung auf einen Berichtsrapport verwiesen hatte.