Wie erwähnt (E. 3), drängt sich mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen (E. 7.3.3 und 7.3.4) derzeit jedoch keine Ergänzung der Haftakten auf. 7.3.2 Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, wenn er vorinstanzlich vorbringt, dass die Staatsanwaltschaft dem Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft die wesentlichen Akten beizulegen hat (Art. 224 Abs. 2 StPO). Dem Haftgericht sind