225 f. StPO i.V.m. Art. 389 Abs. 3 StPO – unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Verfahrensbeteiligten – eine Ergänzung der haftrelevanten Akten anordnen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 E. 4.4 mit Hinweisen; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 298 vom 6. Oktober 2015 E. 3.3). Wie erwähnt (E. 3), drängt sich mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen (E. 7.3.3 und 7.3.4) derzeit jedoch keine Ergänzung der Haftakten auf.