Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 509 vom 21. Dezember 2017 E. 4.5 bringt der Beschwerdeführer vor, dass es entgegen der Vorinstanz nicht ausreiche, wenn die Staatsanwaltschaft den dringenden Tatverdacht einzig mit Berichtsrapporten belege. Die nicht in die Haftakten integrierten Unterlagen seien daher für die Prüfung des dringenden Tatverdachts unerheblich. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie eingangs erwähnt (E. 3), kommt der Beschwerdekammer volle Kognition zu. Entsprechend soll und darf sie, wenn die Haftgründe bestritten und unklar sind, gestützt auf Art. 225 f. StPO i.V.m.