je mit Hinweisen). 7.3 Was der Beschwerdeführer materiell gegen den dringenden Tatverdacht vorbringt, vermag ihn nicht zu entlasten. Vielmehr erachtet auch die Beschwerdekammer den dringenden Tatverdacht beim gegenwärtigen Verfahrensstand als ausreichend erhärtet. 7.3.1 Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 509 vom 21. Dezember 2017 E. 4.5 bringt der Beschwerdeführer vor, dass es entgegen der Vorinstanz nicht ausreiche, wenn die Staatsanwaltschaft den dringenden Tatverdacht einzig mit Berichtsrapporten belege.