5. 5.1 Dem Beschwerdeführer werden qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen. Konkret soll er mit weiteren Beteiligten am E.________, an der F.________ (Ort), an der G.________ (Ort) sowie an der H.________ (Ort) Indooranlagen zum Anbau von Marihuana und zur Herstellung von Haschisch betrieben, diese Betäubungsmittel veräussert und so als Mitglied einer Bande durch gewerbsmässigen Handel mit Betäubungsmitteln einen grossen Umsatz und einen erheblichen Gewinn erzielt haben (Hafteröffnungseinvernahme vom 13. April 2023, S. 1 Z. 11-17).