3 bis Herbst 2022 beschränkte Hilfsarbeit beschreibe, widerspreche dies den polizeilichen Observationsergebnissen, gemäss denen er offenbar noch am 26. März 2023 einen Bezug dazu gehabt habe. 4.4 Damit genügt der vorinstanzliche Entscheid den bundesgerichtlichen Begründungsanforderungen.