Vielmehr würden beim gegenwärtigen Verfahrensstand Indizien für eine Verwicklung in einer wie auch immer gearteten Weise genügen. In welcher Form sich der Beschwerdeführer an der ihm vorgeworfenen Straftat beteiligt habe, sei im Rahmen des Verfahrens genauer zu untersuchen. Soweit der Beschwerdeführer seine Rolle jedoch als eine auf zwei Monate von Sommer