So sei die polizeiliche Wiedergabe Ausfluss von Art. 307 Abs. 3 i.V.m. Art. 76 ff. StPO. Beim gegenwärtigen Verfahrensstand sei die Sach- und Beweislage mit den zur Verfügung gestellten Akten genügend dokumentiert; eine entsprechende Aktenergänzung dränge sich nicht auf. Dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht müssten denn auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine massgebliche Beteiligung des Beschwerdeführers vorgelegt werden. Vielmehr würden beim gegenwärtigen Verfahrensstand Indizien für eine Verwicklung in einer wie auch immer gearteten Weise genügen.