2 4. 4.1 Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass sich die Vorinstanz mit Ausnahme der Reaktion auf den im vorinstanzlichen Verfahren zitierten Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 59 vom 22. März 2011 nicht mit seinen Vorbringen auseinandersetze, rügt er zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht. 4.2 Die Begründungspflicht als Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art.